S a t z u n g  d e r  S c h ü t z e n g e s e l l s c h a f t  
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Fassung vom 08. März 2003

§ 1 NAME UND SITZ 

1. Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft von 1861 e.V. Weidenberg“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth unter der Nr. VR 262 eingetragen und hat seinen Sitz in Weidenberg 

§ 2 ZWECK 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Schießsports als olympischer Sport nach den Richtlinien des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und des Deutschen Schützenbundes e. V. Weiterer Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Weitergabe der Traditionen der Schützengesellschaft von 1866 e. V. Weidenberg, was die Förderung und Ausübung der Geselligkeit im Besonderen beinhaltet.
  2. Der Verein unterstellt sich bei der Durchführung seiner Ziele den einschlägigen Bestimmungen und Verordnungen, welche mittelbar oder unmittelbar die ordnungsgemäße Führung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Verein ist unabhängig, politisch und konfessionell neutral, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesverbandes des Bayerischen Sportschützenbundes e. V., und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT 

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus: a) mittelbaren Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern
  2. Mitglied kann jede unbescholtene Person, männlichen und weiblichen Geschlechts, nach vollendetem 18. Lebensjahr werden. Jugendliche können mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten mit weniger als 18 Jahren beitreten. Bis zum 14. Lebensjahr gehören sie zu den Schülern, vom 15. bis 17. der Jugend und vom 18. bis 20. den Junioren an.
  3. Eine Mitgliedschaft liegt vor, wenn das Mitglied die Bestimmungen des BSSB, DSB, sowie die Satzung des Vereins anerkennt.
  4. Zum Ehrenmitglied kann von der Versammlung mit einfacher Mehrheit jede natürliche Person ernannt werden, welche sich um das Schießwesen oder um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
  5. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich durch ein Aufnahmeersuchen, das dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen ist. Die Höhe der Aufnahmegebühr legt der Gesamtvorstand fest und beschließt die Aufnahme per Akklamation. Der Antragsteller hat einen Bürgen aufzu- weisen. Bei Abstimmung durch den Gesamtvorstand um Aufnahme in den Verein entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
  6. Jeder Sportschütze erhält einen Schützenpass vom BSSB.

§ 4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

        a) durch den Tod eines Mitgliedes 

        b) durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten           zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Jahresschluss zu zahlen. 

        c) durch Ausschluss durch den Gesamtvorstand. Dieser kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied trotz wiederholter             Mahnungen gegen die Satzung vergeht, das Ansehen oder Vermögen schädigt, sich unsportlich verhält oder den           Schießbetrieb stört. Der Ausschluss ist vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit zu beschließen und dem                           ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Das ausgeschlossene Mitglied hat             das Recht, die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anzurufen. Bis dahin bleibt der               Ausschluss rechtswirksam. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über den                         Widerspruch. 

        d) wer trotz Mahnungen ohne Angabe triftiger Gründe mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug gerät oder trotz         schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt hat. Der Ausschluss ist in diesem             Fall vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließen und muss dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich                   mitgeteilt  werden. Gegen den Ausschluss kann beim 1. Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen               entscheidet wiederum der geschäftsführende Vorstand. Die Anrufung der Mitgliederversammlung bleibt dem                   ausgeschlossenen Mitglied verwehrt. 

    2. Vorausgezahlte Mitgliedsbeiträge oder Umlagen werden im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes, gleich                   welcher Art, nicht rückvergütet. 

    3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Einrichtungen und dem Vermögen           des Vereins. Die Mitgliedskarte ist sofort abzugeben. 

§ 5 BEITRÄGE UND UMLAGEN 

  1. Der Beitrag setzt sich zusammen aus:

        a. dem Jahresbeitrag, welcher durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. 

        b. dem Beitrag für den Bayerischen Sportschützenbund e. V., einschließlich des Deutschen Schützenbundes e. V.             und der Prämie für die Unfall- und Haftpflichtversicherung. 

    2. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, zeitweise oder dauernd Umlagen zu erheben, wenn dies die Wirtschaftlage             des Vereins erfordert oder wenn die Umlagen zumindest 2/3 als Preise im Rahmen des Sportbetriebes oder als             Einlagen bzw. Fahrtenzuschuss bei auswärtigen Sportveranstaltungen ausgeschüttet werden. 

§ 6 VERMÖGENSBILDUNG 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Ankauf von Sportwaffen und Zubehör bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Hier entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Marktgemeinde Weidenberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sich nicht mindestens 7 Mitglieder entschließen, ihn weiter zu führen. Die Auflösung bzw. Verschmelzung kann nur in einer Hauptversammlung (ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung) beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den sportlichen oder geselligen Veranstaltungen des Vereins kostenlos oder zu ermäßigten Preisen nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstandes teilzunehmen, insbesondere auch die vereinseigenen Sportwaffen zu benutzen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes zu beachten.
  3. Jedes Mitglied ist zur Beachtung dieser Satzung verpflichtet. Diese Verpflichtung beinhaltet die Wahrung völliger Toleranz in religiöser, politischer oder geschäftlicher Beziehung. Der Verein versteht sich als eine Gemeinschaft mit demokratischer Struktur, die über die satzungsmäßigen Ziele hinaus einen Beitrag zur Förderung und Pflege allgemein menschlicher Kontakte leisten will.
  4. Jedes Mitglied ab 18 Jahre besitzt aktives und passives Wahlrecht zu den Funktionen der Organe des Vereins.
  5. Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, welche mit einfacher Mehrheit zu erlassen sind.
  6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und können an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen, sie haben auch Stimmrecht in diesem Organ.

§ 8 GESAMTVORSTAND, GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND 

    1. Der Gesamtvorstand wird gebildet aus: 

      a) dem geschäftsführenden Vorstand 

      b) dem Beirat 

      c) den Ehrenmitgliedern 

      d) dem Schützenkönig 

    2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 

      a) dem 1. Vorstand 

      b) dem 2. Vorstand 

      c) dem 1. Schriftführer 

      d) dem 1. Kassier 

      e) dem 1. Schützenmeister 

      Der 1. und der 2. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der § 26 BGB. 

    4. Der 1. Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und ist weisungsbefugt. Die Herausgabe von Einladungen,                           Pressemitteilungen, Berichten, Programmen usw. gehören zu seinen Funktionen. 

    5. Der 1. Vorstand beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese. 

    6. Der 2. Vorstand ist gleichzeitig stellvertretender 1. Vorstand und leitet bei Verhinderung des 1. Vorstandes die                 Vereinsgeschäfte, ohne dass dieser den Grund seiner Abwesenheit nachzuweisen hat. 

    7. Der 1. Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse der Organe des Vereins                         verantwortlich und ist berechtigt, sämtlichen Schriftwechsel der Organe nach außen gegenzuzeichnen oder                   einzusehen, sofern nicht eine ausdrückliche Vollmacht bzw. Beschlussfassung des Gesamtvorstandes oder des             geschäftsführenden Vorstandes vorliegt. 

    8. Der 1. Kassier ist dem Gesamtvorstand für die ordnungsgemäße Führung der Kassen verantwortlich. Er hat                   Vetorecht gegenüber Beschlüssen des Vereins, die eine ungünstige Wirtschaftslage des Vereins befürchten                   lassen. Bei Bar-, Verrechnungsschecks oder Banküberweisungen ist die Unterschrift des 1. oder 2. Vorstandes               erforderlich. Bei Um- oder Neubesetzung des geschäftsführenden Vorstandes durch Neuwahlen oder dergleichen,         ist diese bei der Neubesetzung der Funktion des 1. Vorstandes, des 2. Vorstandes und des 1. Kassiers der                     zuständigen Bank sofort mitzuteilen, um die neuen Unterschriftsproben dort zu hinterlassen. 

    9. Der 1. Schützenmeister ist für die ordnungsmäßige Durchführung des gesamten Schießbetriebes dem                           Gesamtvorstand voll verantwortlich. Zu seinem weiteren Aufgabengebiet gehört die Betreuung der Gewehr                     schützen. 

   10. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er ist gegenüber den                Organen des Vereins, mit Ausnahme der Kassenrevisoren, weisungsbefugt. 

    11. Der geschäftsführende Vorstand ist der Mitgliederversammlung für eine ordentliche und wirtschaftliche Führung            der Geschäfte verantwortlich. Er weist dies in einem Tätigkeitsbericht vor der jährlichen ordentlichen                                Mitgliederversammlung nach. 

    12. Bei Beschlussfassung des geschäftsführenden oder Gesamtvorstandes die stimmengleich endet, entscheidet die           Stimme des 1. Vorstandes. Stimmenthaltung wird ausgeschlossen. 

§ 9 DER BEIRAT 

    1. Der Beirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • dem 2. Schützenmeister
  • dem 3. Schützenmeister
  • dem 1. Vereinsjugendleiter
  • dem 2. Schriftführer
  • dem 2. Kassier
  • dem 1. Vergnügungswart
  • dem 2. Vergnügungswart
  • 6 Beiratsmitgliedern

    2. Der Beirat unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die                           Veranstaltungen des Vereins festzusetzen und Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten         zu bestimmen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. 

    3. Fällt ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuss             und der geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des                     Ausgeschiedenen einen Ersatzmann zu stellen. 

    4. Der 2. Schützenmeister ist verantwortlich, für die Betreuung der Pistolenschützen. Er ist berechtigt den 1.                       Schützenmeister zu vertreten. 

    5. Der 3. Schützenmeister ist zuständig für die Wartung und Pflege der Schießstände, deren Zubehör, sowie für die           Pflege der vereinseigenen Sportwaffen. Er ist berechtigt, den 1. sowie den 2. Schützenmeister zu vertreten. 

    6. Der 1. Vereins-Jugendleiter ist verantwortlich für die Jugendarbeit im Sinne der Vereinsjugendordnung. Er wird               vertreten durch den 2. Vereinsjugendleiter. 

    7. Der 2. Schriftführer und der 2. Kassier unterstützen und vertreten jeden den 1. Schriftführer und den 1. Kassier.             Bei Einziehung von Mitgliederbeiträgen sollen der 1. und der 2. Kassier zusammenarbeiten. 

    8. Die zwei Vergnügungswarte sind für die Durchführung geselliger Veranstaltungen zuständig. In besonderen Fällen         kann er geschäftsführende Vorstand die Gründung eines Festausschusses beschließen. 

§ 10 KASSENREVISOREN 

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt per Akklamation bei jeder Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) zwei Mitglieder der sechs Beiratsmitglieder ohne besondere Funktion, zu Kassenrevisoren. Diese haben jährlich vor der Mitgliederversammlung die Revision der Bücher und der Kasse des Vereins durchzuführen. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
  2. Die Kassenrevisoren zeichnen gemeinschaftlich.

§ 11 SCHÜTZENMEISTERAMT 

  1. In Fragen der Programmgestaltung für alle anfallenden Schießen, Mannschaftsaufstellung zu Wettkämpfen und technischen, schießsportlichen Angelegenheiten nach der Sportordnung des BSSB und DSB ist das Schützenmeisteramt zuständig. Ihm gehören die drei Schützenmeister, der Vereins-Jugendleiter, sowie der 1. und 2. Vorstand an.

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alljährlich, außerordentliche nur dann statt, wenn es die Lage des Vereins erfordert.
  2. Die Einladungen zu ordentlichen, wie außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Anschreiben aller Mitglieder.
  3. Stimmenübertragung ist nicht statthaft, es kann jedoch eine Funktion in Abwesenheit eines Mitgliedes besetzt werden, wenn vorher eine schriftliche Zusage des Mitgliedes vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn es durch Krankheit oder ähnliche Fälle verhindert ist.
  4. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:   a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des ersten Vorstandes, ersten Kassiers, ersten Schützenmeisters und der Revisoren. b) die Entlastung und die Neuwahl bzw. Wiederwahl des Gesamtvorstandes. c) die Beschlussfassung über Anträge aller Art, soweit sie nicht ausdrücklich laut Satzung den Organen des Vereins übertragen sind und die Angelegenheit der Mitgliederversammlung obliegt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in offener Wahl, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag kann in offener Wahl darüber abgestimmt werden, ob ein Beschluss in geheimer, schriftlicher Wahl gefasst werden soll.
  7. Ist über Angelegenheiten eines Mitgliedes zu beschließen, so hat dieses Mitglied in der betreffenden Abstimmung kein Stimmrecht. Dies gilt auch für die Organe des Vereins, jedoch nicht für die Kandidaten der Organe des Vereins im Falle der Entlastung, der Neu- oder Wiederwahl.
  8. Die Tagesordnung soll bei der Versammlung folgende Punkte enthalten: a) Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Entlastung des Gesamtvorstandes c) etwa anfallende Wahlen d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages e) Entscheidungen die der Mitgliederversammlung obliegen f) Satzungsänderungen g) Verschiedenes
  9. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.
  10. Der 1.Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Er muss sie einberufen, wenn zehn Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. 11. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13 WAHLEN UND ABSTIMMUNG 

    1. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen             haben allgemein offen (per Akklamation) zu erfolgen, mit Ausnahme der Wahl des geschäftsführenden                           Vorstandes, des 2. und 3. Schützenmeisters, diese sind schriftlich und damit geheim zu wählen. 

    2. Die Wahlen des Gesamtvorstandes erfolgenden in 5 Abschnitten: 

  • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (5 Mitglieder)
  • Wahl des 2. und 3. Schützenmeisters (2 Mitglieder)
  • Wahl des 2. Schriftführers, des 2. Schatzmeisters, des 1. und 2. Vergnügungswartes (4 Mitglieder)
  • Wahl der Beiratsmitglieder (6 Mitglieder)
  • Wahl der 2 Kassenrevisoren aus den Beiratsmitgliedern

    3. Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit ist erforderlich bei: 

  • Änderung der Satzung
  • Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Absatz c
  • Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.

    4. Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, wobei einer der Wahlausschussvorsitzende ist, deren Aufgaben            sind:

  • die stimmberechtigten Mitglieder festzustellen
  • die Stimmzettel zu verteilen
  • die abgegebenen Stimmen zu zählen
  • die Stimmen der Kandidaten bekannt zugeben
  • die Kandidaten zur Annahme der Wahl zu befragen Die Mitglieder des Wahlausschusses können selbst in jedes Amt offen oder geheim gewählt werden, ohne dass der Wahlausschuss deshalb umbesetzt werden muss.

    5. Die zur Wahl stehenden Kandidaten, sowie die Abstimmungsergebnisse müssen vom Wahlausschuss schriftlich           festgelegt werden. 

    6. Der 1. Vorstand schlägt die Kandidaten vor, bzw. gibt vor jedem Wahlgang die vorherige Besetzung bekannt. Sind         Gegenkandidaten vorhanden, so können diese durch Zuruf der Versammlung bekannt gegeben werden. Diese               stehen dann ebenfalls zur Wahl. 

    7. Die Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft werden auf die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder des             Beirates von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 14 SCHÜTZENKÖNIG 

    1. Der Verein ermittelt jährlich nach den allgemein bekannten Richtlinien einen Schützenkönig und dessen                         Adjutanten, sowie einen Jungschützenkönig und dessen Adjutanten. 2. Der Schützenkönig hat nur Sitz im                      Gesamtvorstand und kein Stimmrecht, sofern er nicht bereits zu seinen Mitgliedern zählt. 

§ 15 EHRENAMT 

    1. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne jede Bezahlung aus. 

§ 16 SCHÜTZENJUGEND 

    Zur Schützenjugend gehören die mittelbaren Mitglieder des Vereins bis zum Ende des 26. Lebensjahres. Unberührt       bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine               Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn         und Zweck verstößt. Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung,         über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung       der Jugend zu unterrichten. Sie kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen,           oder ihr wiedersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurück geben. Werden sie nicht geändert,                 entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. 

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

    1. Mit Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung treten alle bisherigen Einzelbeschlüsse, soweit               letztere mit dem Inhalt dieser Satzung nicht übereinstimmen, außer Kraft. 

    2. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

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